Positive Nachrichten erreichten uns diese Woche.
Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Eltern wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Abrechnungsbetrug, Körperverletzung und Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses werden zunehmend nach § 153 StPO und 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
Hiermit dürfte die Bestellung der Ergänzungspflegschaft obsolet sein, für die wir uns nun mit Nachdruck einsetzen werden.
Einstellungsverfügung nach § 170 Absatz 2 StPO. Diese bedeutet, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht.
(*es gilt § 353d Absatz 3 StGB, zusätzlich wurde das Einverständnis des Elternteils eingeholt)

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