Einstellungen nach § 153 StPO
Ungeimpfte Personen hatten mit der Verwendung des Judensterns - über dessen Geschmack man sicher trefflich streiten kann - zum Ausdruck bringen wollen, sich ähnlich wie verfolgte Juden zu fühlen.
Die Strafverfolgungsbehörden sahen hierin einen Anfangsverdacht der Volksverhetzung. Nach Vortrag zur Motivation der Demonstranten konnten wir eine Einstellung nach § 153 StPO erreichen.
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